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Was kostet die Plakette?
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Je nach Ausgabestelle kostet die Plakette für inländische Fahrzeuge zwischen 5 und 10 Euro.
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Gilt die Plakette nur in München?
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Nein, sie gilt in der ganzen Bundesrepublik. Sie können damit zum Beispiel auch in Berlin oder Stuttgart in die Umweltzone fahren.
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Muss ich die Plakette verlängern lassen?
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Nein, Ihre Plakette ist kennzeichen- und fahrzeuggebunden. Wenn sich Ihr Kfz-Kennzeichen ändert oder Sie Ihr Auto auswechseln, brauchen Sie eine neue Plakette.
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Wo klebe ich die Plakette hin?
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Bitte kleben Sie die Plakette gut sichtbar von innen, am besten rechts unten an die Windschutzscheibe.
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Ohne Plakette in die Umweltzone?
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Sie riskieren ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.
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Was verspricht sich die Stadt?
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Die Umweltzone ist nur ein Baustein in einer Reihe von Maßnahmen, mit der die Landeshauptstadt die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung in München reduzieren möchte. Andere Maßnahmen sind zum Beispiel die Verschärfung der Grenzwerte für Einzelöfen (wie Kachel- und Kaminöfen) und das seit 2008 geltende Lkw-Transitverbot. Ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem besonders hohen Schadstoffausstoß trägt dazu bei, die Luftqualität in der Stadt für alle Bürger zu verbessern.
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Wer ist von der Plakette befreit?
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- Grundsätzlich von einem Fahrverbot befreit (damit keine Plakette erforderlich) sind die folgenden Fahrzeuggruppen:
mobile Maschinen und Geräte - Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen und Notarztwagen
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
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Ich wohne bzw. arbeite in der Umweltzone.
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Bin ich von der Plakette befreit?
Das ist nicht der Fall. Auch Anwohner, Pendler und Lieferanten unterliegen der Plakettenpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in der Umweltzone oder sind Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone.
- Ihre Fahrten dienen dazu, die Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen zu versorgen.*
- Es gibt sogenannte unaufschiebbare Einzelinteressen, die Ihre Fahrten notwendig machen.*
*Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nicht an Ihren Wohnort oder Firmensitz gebunden.
Die Ausnahmegenehmigung ist maximal 1 Jahr gültig. Die Beantragung setzt voraus, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist. Falls Sie zu diesem Kreis gehören, können Sie schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Den Antrag reichen Sie bitte schriftlich per Post oder per Fax unter den Nummer (089) 2 33-2 33 79 beim Kreisverwaltungsreferat ein:
Kreisverwaltungsreferat, HA III/213
Sachgebiet „Ausnahmegenehmigungen Umweltzone“
Reisingerstraße 10
80337 München
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Gelten für Oldtimer Ausnahmen?
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Ja, Oldtimer brauchen keine Plakette, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (mit Oldtimerkennzeichen „H“ oder rote 07er Oldtimerkennzeichen) sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
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Wo bekommt man eine Ausnahmegenehmigung?
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Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung reichen Sie bitte schriftlich per Post oder per Fax unter den Nummer (089) 2 33-2 33 79 beim Kreisverwaltungsreferat ein:
Kreisverwaltungsreferat, HA III/213
Sachgebiet „Ausnahmegenehmigungen Umweltzone“
Reisingerstraße 10
80337 München
ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
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Was kostet die Ausnahmegenehmigung?
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- Für Anwohner mit Wohnsitz in der Umweltzone 50 Euro,
Genehmigung befristet auf 1 Jahr. - Für Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone 120 Euro, Genehmigung befristet auf 1 Jahr.
- Übergangsgenehmigung 10 Euro, bei sich verzögernder Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen und Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
1 Woche gültig: 10 Euro
1 Monat gültig: 30 Euro
3 Monate gültig: 60 Euro
6 Monate gültig: 110 Euro
1 Jahr gültig: 200 Euro - Ermäßigte Gebühr für soziale Härtefälle, zum Beispiel für Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker: 10 Euro
Wird Ihr Antrag förmlich abgelehnt, zahlen Sie die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung.
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Gilt die Ausnahmegenehmigung überall?
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Nein, Ihre Einzelausnahmegenehmigung gilt nur für München.
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Für wen gilt die Ausnahmegenehmigung?
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Gilt die Ausnahmegenehmigung nur für den Fahrzeughalter oder auch für andere Personen, die mit dem Auto fahren?
Ja, es können auch andere Personen als der Fahrzeughalter eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Auch wenn auf Sie selbst kein Fahrzeug zugelassen ist, können Sie einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und Ihnen der Fahrzeughalter die Nutzungsüberlassung bestätigt.
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Gibt es Ausnahmeregelungen für Betriebe?
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Grundsätzlich gelten für Betriebe und Selbstständige dieselben Regeln wie für Privatpersonen. Es gibt jedoch eine pauschale Ausnahmeregelung für Fahrten zur Großmarkthalle über die Schäftlarnstraße. In diesem Fall brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung und können ohne Plakette in die Umweltzone fahren.
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Wie kann ich mein Fahrzeug nachrüsten?
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Viele Dieselfahrzeuge können mit einem sogenannten Partikelfilter nachgerüstet werden. Dieser senkt den Feinstaubausstoß so weit, dass Sie die Umweltzone befahren dürfen. Auskunft darüber, ob eine Umrüstung in Ihrem Fall möglich ist und welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug damit erreicht, erfahren Sie in der Kfz-Werkstatt.
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Was ist eine Partikelminderungskategorie?
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Lassen Sie nachträglich einen Partikelfilter einbauen, wird Ihr Fahrzeug in die Partikelminderungs-Kategorien PM 01 bis PM 4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw) eingeteilt. Nur wenn der eingebaute Partikelfilter eine dieser Kategorien erfüllt, erhalten Sie die entsprechende Plakette.
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PM-kategorien für nachgerüstete Pkw:
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- PM 0 und PM 01 sind für die Nachrüstung von Euro-1-Diesel-Pkw vorgesehen. Durch die Nachrüstung mit einem Partikelfilter muss der Partikelgrenzwert für Euro-2-Diesel-Pkw von 0,1 g/km erreicht werden. Schwerere Fahrzeuge können auch den Partikelgrenzwert der Euro 3-Norm erreichen.
- PM 1 ist für die Nachrüstung von Euro-1- und Euro-2-Diesel-Pkw vorgesehen. Durch die Nachrüstung mit einem Partikelfilter muss der Partikelgrenzwert für Euro-3-Diesel-Pkw von 0,05 g/km erreicht werden.
- PM 2 ist für die Nachrüstung von Euro-3-Diesel-Pkw vorgesehen. Durch die Nachrüstung mit einem Partikelfilter muss der Partikelgrenzwert für Euro-4-Diesel-Pkw von 0,025 g/km erreicht werden.
- PM 3 ist für die Nachrüstung von ab Werk nicht vorbereiteten Euro-4-Diesel-Pkw vorgesehen. Sie halten gemäß Euro-4-Norm nur einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/km ein. Mit der Nachrüstung eines Partikelfilters muss die Emission halbiert und ein Grenzwert von 0,0125 g/km erreicht werden.
- PM 4 soll den zukünftig für Euro 5 vorgesehenen Partikelgrenzwert von 0,005 g/km erreichen. Diese Stufe wurde für die Nachrüstung von im Verkehr befindlichen Euro-4-Diesel-Pkw geschaffen, die bereits ab Werk entsprechend vorbereitet sind.
- PM 5 gilt für Euro-3- und Euro-4-Diesel-Pkw, die bereits ab Werk den für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen Partikelgrenzwert von 0,005 g/km einhalten. Diese Fahrzeuge erhalten auch die grüne Plakette.