Verschiedene Informationen über Verkehr, Umwelt und Gesetze sowie Veränderungen und Neuerungen im Taxigewerbe:
DB - Fahrtauftragsscheine
Neue Abrechnung für die Auftragsscheine der Bahn AG:
Wesentliche Neuerungen des am 28. Februar 2010 ausgelaufenen Rahmenvertrages waren eine außerhalb der Tarifgrenzen bundeseinheitliche Preisvereinbarung und die Abrechnung der Gutscheinfahrten über rund 90 hierfür autorisierte Zentralen.
Beachten Sie bitte auch, dass eine Direktabrechnung mit der Bahn AG nicht möglich ist. Aus Gründen der Rationalisierung sind nur noch Mitglieder des BZP zur Abrechnung berechtigt.
Die neuen Gutscheine werden ab Dezember 2007 an die Ausgabestellen verteilt und gelten zukünftig als Kostenübernahmeerklärung der DB zur Beförderung von Reisenden auf der gesamten beschriebenen Fahrtstrecke für die benannte Anzahl der Personen.
Kostenübernahme der DB nach folgenden Kriterien:
Fahrpreisberechnung:
Änderungen auf dem Taxigutschein machen diesen ungültig.
Andere Vordrucke (z. B.: Verspätungsbescheinigung) gelten nicht als Kostenübernahmeerklärung für Kundenfahrten und werden daher auch nicht bezahlt.
Der Kunde erhält von Ihnen selbstverständlich keine Quittung, wenn die Fahrt auf Taxigutschein abgerechnet wird.
Abrechnungsstellen:
Die neuen Gutscheine rechnen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Abrechnungsstelle ab. Für den Großraum München ist dies die TAXI-MÜNCHEN eG, Engelhardstr.6 , 81369 München.
Sollten Ihnen die zuständige Abrechnungstelle nicht bekannt sein, können Sie diese auch im Internet erfahren unter www.bzp.org/rundumstaxi/partner.htm . Dort werden die Gutscheine geprüft und als Sammelrechnung an verschiedene Adressen der DB AG abgerechnet.
Eine einzelne Abrechnung an die Buchhaltungen der DB AG ist nicht mehr vorgesehen.
Wir freuen uns, wenn Sie weiterhin an dem Verfahren, zum Wohle unserer gemeinsamen Kunden, teilnehmen.
» Merkblatt zu DB-Rahmenvertrag (.pdf)
Ab 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr
Die Gemeindebehörden haben die Lohnsteuerkarten 2010 letztmals auf Karton ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton fällt ganz weg.
In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Sollte das neue System nicht sofort reibungslos funktionieren, können Steuerzahler auch 2011 über die Steuerkarte 2010 Änderungen wie Steuerklassenwechsel und Freibeträge beantragen.
Die Karte soll deshalb von den Arbeitgebern über den 31.12.2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden vorerst weiter zuständig. Freibeträge trägt das “Wohnsitz-Finanzamt" ein.
Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem “Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.
Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen.
Kfz-Steuer Neuregelung 2009
KFZ-Steuer - Was ändert sich?
Die KFZ-Steuer gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wurde in Deutschland zum 01. Juli 2009 geändert. Die Neuregelung soll emissionsbezogene Faktoren der Fahrzeuge stärker einbeziehen.
In Zukunft werden drei verschiedene Größen für die Steuerberechnung entscheidend sein:
1.) Der Hubraum:
Bei Ottomotoren ein Betrag von 2,00 € je angefangenen 100 cm³ Hubraum.
Bei Dieselmotoren ein Betrag von 9,50 € je angefangenen 100 cm³ Hubraum.
2.) Der CO2-Ausstoß:
Ein Betrag von 2,00 € je Gramm CO2 über dem Grenzwert von derzeit 120g/km.
3.) Partikelfilter:
Ein Betrag von 1,20 € je angefangenen 100 cm³ Hubraum bei fehlendem Partikelfilter (bis 31. März 2011)
Für wen gelten die neuen Regelungen?
Alle Änderungen beziehen sich grundsätzlich nur auf Neuzulassungen ab dem 01. Juli 2009. Bereits zugelassene Fahrzeuge unterliegen den alten Regelungen. Erst ab 2013 sollen die vor dem 01. Juli 2009 angemeldeten Fahrzeuge schonend in das neue Steuersystem überführt werden. Ausnahme hierbei stellen Fahrzeuge dar, die zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden und deren Steuerbefreiung nach dem 01. Juli 2009 ausläuft. Bei der Erstberechnung der KFZ-Steuer wird vom Finanzamt die jeweils günstigere Variante für den Steuerzahler gewählt.
Was bringt die Zukunft?
Der steuerfreie Grenzwert von derzeit 120g/km (CO2-Ausstoß) soll in den nächsten Jahren kontinuierlich gesenkt werden. Ab dem Jahr 2012 wurde der Grenzwert auf 110 g/km, ab 2014 auf 95 g/km festgelegt. Damit werden alle Fahrzeughalter 2012 zusätzlich mit 20,00 € und ab 2014 nochmals mit weiteren 30,00 € belastet. Sofern Sie kein Fahrzeug besitzen, dessen CO2-Ausstoß unter den jeweiligen Werten liegt.
Umweltzone München
Inkrafttreten:
Seit vielen Jahren hat Umweltschutz in Deutschland Verfassungsrang. Aufgrund langatmiger Diskussionen über die Belastung unserer Luft mit Schadstoffen wurde im Oktober 2006 die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge, kurz „Feinstaubverordnung“ erlassen.
Diese Verordnung trat am 01.03.2007 in Kraft. In München begann das Zeitalter des Kampfes gegen Feinstaub am 01. Februar 2008. Seit diesem Tag gilt das Durchfahrverbot für Lkw.
Spätestens ab 1. Oktober 2008 folgt der nächste Schritt:
Es kommt die Umzeltzone. Diese Umweltzone umfasst das Gebiet innerhalb des mittleren Ringes, wobei der mittlere Ring selbst nicht zur Umweltzone zählt.
Neue Verkehrszeichen:
Damit im Zuge des Inkraftsetzung auch die räumlichen Grenzen klar definiert werden können, wurden neue Verkehrszeichen geschaffen, welche sowohl den Beginn als auch das Ende der Umweltzone kennzeichnen sowie die Freistellung von den entsprechenden Schadstoffgruppen.
Welche Schadstoffgruppen gibt es?
Hier ist anzumerken, dass die Schadstoffgruppe nicht mit der Abgas-EURO-Norm verwechselt werden darf, dies sind zwei verschiedene Kennzahlen.
Schadstoffgruppe 1: (Emissionsschlüsselnummern)
Benziner: 0/03-13/15/17/88/98
Diesel: 0-24/34/40/77/88/98
Schadstoffgruppe 2: (Emissionsschlüsselnummern)
Benziner: (nicht vorgesehen)
Diesel: 25-29/35/41/71
Schadstoffgruppe 3: (Emissionsschlüsselnummern)
Benziner: (nicht vorgesehen)
Diesel: 30/31/36/37/42/44 bis 52/72
Diesel PM 0: 28/29
Diesel PM 1: 14/16/18/21/22/25-29/34/35/40/41/71/77
Schadstoffgruppe 4: (Emissionsschlüsselnummern)
Benziner: 01/02/14/16/18-70/71-75/77
Diesel: 32/33/38/39/43/53-70/73-75
Diesel PM 1: 49-52
Diesel PM 2: 30/31/36/37/42/44-48/67-70
Diesel PM 3: 32/33/38/39/43/53-66
Diesel PM 4: 62-70
In welche Schadstoffgruppe wird Ihr Kfz eingeordnet?
Maßgeblich für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Schadstoffgruppe ist der „Emissionsschlüssel“.
Wo findet man die Schlüsselnummern in den Fahrzeugpapieren?
Auf älteren Fahrzeugscheinen (ausgestellt vor dem 1.Oktober 2005) steht diese Schlüsselnummer im Feld „zu 1“ oben links. Hier sind die beiden letzten Ziffern der sechsstelligen Zahl die Schlüsselnummer ausschlaggebend.
Bei neuen Zulassungsbescheinigungen (ausgestellt nach dem 1. Oktober 2005) findet man diese Schlüsselnummer im Feld „14.1“. Die letzten beiden Ziffern der 4-stelligen Zahl sind ausschlaggebend.
Mitführungspflicht Sozialversicherungsausweis
Seit dem 01.01.2009 wurde die Mitführungspflicht der Sozialversicherungsausweise im Taxigewerbe wieder aufgehoben. Dafür muß stets der Personalausweis oder Reisepass mitgeführt werden.
Weiterhin gilt ab dem 01.01.2009 eine Sofortmeldepflicht bei jedem neuen Arbeitnehmer. Die Anmeldung muss spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) erfolgen.
» Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV)
Änderungen zum 01.Januar 2009
Umsatzsteuer bei Patientenfahrten
Erneute Bundesfinanzhofentscheidung zur Umsatzsteuer bei Patientenfahrten: Hin- und Rückfahrt stellen bei einer „Wartefahrt" eine einheitliche Beförderungsleistung dar, bei „Doppelfahrt" gilt dies nicht, auch wenn dasselbe Taxi zurück befördert. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später - sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung - erneut mit dem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird.
Urteil vom 19.07.2007 - Az.: V R 68/05 - zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Verordnung einer Krankenbeförderung (VEK)
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern gibt ihren Arztpraxen die Möglichkeit, die Verordnung einer Krankenbeförderung selbst auf rosafarbenem DIN A 5 Sicherheitspapier zu erstellen.
Die bisher vorgedruckten Verordnungen sind auf der Vorder- und Rückseite bedruckt. Die durch die Arztpraxen selbst erstellten Verordnungen bestehen dagegen aus zwei DIN A 5 Blättern. Es werden in Zukunft beide Varianten in Umlauf sein. Am Ausfüllen ändert sich nichts. Bei den neuen Verordnungen ist lediglich das zweite Blatt anstatt der Rückseite auszufüllen.
Da es sich um Krankenbeförderungen handelt, die von der Taxi-München eG vermittelt und abgerechnet werden, ist zu beachten, dass beide Zettel bei uns in der Genossenschaft abgegeben werden. In der Vergangenheit wurde oft der zweite Zettel dem Fahrgast mitgegeben.
Änderungen zum 01.November 2008
Transportscheine vom BMW-Gesundheitsdienst
Die Firma BMW AG Gesundheitsdienst hat neue Vordrucke für Taxifahrten, sogenannte Transportscheine ausgegeben. Die Scheine können an der Hauptkasse eingereicht werden. Wir bitten um Beachtung und Annahme dieser Transportscheine:
TÜV-Berichte an das KVR
Jeder Unternehmer ist verpflichtet nach jeder Hauptuntersuchung (TÜV) eine Ausfertigung des Untersuchungsberichtes an die Genehmigungsbehörde zu senden. Nach Auskunft des KVR in München genügt es, wenn Sie den Bericht unter der Nummer 089/233-27507 faxen (§ 41 Abs.2 BOKraft). Diese Vorschrift ist bußgeldbewehrt und kann nach § 45 BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Natürlich werden Verstöße gegen diese Vorschriften höchstens mit Geldbußen im unteren Bereich geahndet. Trotzdem müssen Kreisverwaltungsbehörden den § 41 Abs. 2 vollziehen.
Der Sinn dieser Vorschrift ist, den Genehmigungsbehörden die Einhaltung der Untersuchungspflicht und damit der Verkehrssicherheit zu ermöglichen und den Zustand der genehmigten Betriebe hinsichtlich des Alters der Fahrzeuge die auf die wirtschaftliche Situation des Gewerbes schließen lässt. Unregelmäßigkeiten in der Betriebsführung können Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Unternehmens zulassen. Diese Vorschrift gilt auch für die freigestellten Verkehre bei der Beförderung von Schülern, Behinderten und Kindergartenkindern nach § 1 Ziffer 4, Buchstaben d, g und i, soweit Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die bauartbedingt für mehr als sechs Personen einschließlich Fahrer, geeignet und bestimmt sind.
Als zuständige Genehmigungsbehörde gilt hierbei die Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung vom PBefG zuständig wäre. In der Praxis bedeutet dies, dass die für den Betriebssitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde gemeint ist. Die oben aufgeführten freigestellten Verkehre unterliegen hinsichtlich der Betriebsdurchführung großen Teilen der BOKraft, so auch § 41 und § 42. Hauptuntersuchungen sind bei Taxis und Mietwagen bei Erstinbetriebnahme und alle 12 Monte vorgeschrieben.
Soweit Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie bei Konkurrenten die freigestellte Verkehre für Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen fahren, überprüfen, ob die TÜV-Plaketten länger als 12 Monate gültig sind.
Kindersitze (Allgemein)
Änderung der Norm ECE44:
Kindersicherungen nach der alten Norm ECE44-02 verlieren ab 08.04.2008 die Zulassung Ab dem 08.04.2008 sind in PKW’s und somit auch in Taxis und Mietwagen, nur noch Sicherungssysteme, die eine Zulassung nach der Norm ECE44-03 oder ECE44-04 haben zulässig! Ältere Sicherungssysteme, die nur die Norm ECE44-02 erfüllen, dürfen dann nicht mehr benutzt werden. Wegen der kompakten Bauform ist die Kindersicherung Safefit (Gurtstraffersystem) in Taxis weit verbreitet. Diese Kindersicherung (Bauchmanschette) erfüllt aber nur die Norm ECE44-02 und darf daher ab 08.04.2008 nicht mehr benutzt werden. Auch alle anderen Sitzerhöhungen und Kindersicherungen, die noch nach Norm ECE44-02 zertifiziert sind, müssen aussortiert werden.
Was ist zu tun? Die alten Sicherungssysteme, wie Safefit und Sitzerhöhung nach ECE44-02 sind auszusortieren und können durch Sitzerhöhungen ersetzt werden. Leider steht ein Sicherungssystem, das im Fahrzeug ähnlich wenig Platz beansprucht, wie die Bauchmanschette Safefit nicht mehr zur Verfügung. Wir bemühen uns, Sie über die Taxi München eG und die Taxi-Zentrale Nürnberg mit „realtiv kleinen“ Sitzerhöhungen (Styropor) zu versorgen. Voraussichtlich werden diese Sitzerhöhungen Ende März, Anfang April zur Verfügung stehen, wir rechnen mit einem Preis von knapp 5 Euro brutto.
Auffrischung zum Thema Kindersicherung:
Bei regelmäßiger Beförderung (z.B. Schüler- und Kindergartenfahrten) müssen alle Kinder auf allen Sitzen mit einem zugelassenem Sitz/System gesichert werden. Im üblichen Taxiverkehr müssen auf der Rückbank maximal zwei Kinder mit einem Körpergewicht von 9 bis 36 kg gesichert werden, davon jedoch nur ein Kind mit einem Körpergewicht von 9 bis 18 kg. Auf dem Beifahrersitz dürfen Kinder nie ohne Kindersicherung befördert werden. Kinder, größer als 1,50 m, brauchen keine Kindersicherung.
Kindersitze und Sicherungssysteme:
Jeder Kindersitz / Kindersicherung muss auf einem Etikett die Zulassungsnummer ausweisen. Das Etikett ist manchmal weiß, häufig orange.
- Universal = Kategorie der Zulassung. Universal bedeutet, dass der Sitz auf allen Plätzen mit 3-Punkt-Gurt benutzt werden darf.
- 9 bis 18 kg = zugelassen für dieses Körpergewicht
- E = Europäisches Prüfzeichen im Kreis
1 = Kennzahl des Landes, in welchem dieser Sitz zugelassen wurde (1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, etc.)
- 03 = Nummer der Zulassung. Die beiden ersten Ziffern zeigen nach welcher Version der ECE44 der Sitz zugelassen ist. In diesem Fall 44-03. Beginnt die Nummer hier mit 02, ist der Sitz ab 08.04.2008 nicht mehr zulässig und muss aussortiert werden!
- Fa. Supersitz = Name des Herstellers (muss nicht zwingend angegeben sein)
Gewichts- und Altersklassen:
Die Altersangaben sind ungefähre Werte, in den amtlichen Vorschriften wird ausschließlich auf das Gewicht der Kinder abgestellt. Da größere Kinder (und deren Eltern) zwar immer über das Alter des Kindes, nicht jedoch über das genaue Gewicht Bescheid wissen, kommt man in der Praxis mit der Altersangabe leichter zurecht:
Gewichts- |
| Gruppe 0 |
| Gruppe 1 |
Gewichts- | 0 - 13 kg | 9 -18 kg | ||
Alter | 0 - 1 Jahr | 9 Mon - 4 Jahre | ||
Marktübliche | Babyschale | Schalensitz | ||
verwendbare | Babyschale | Intergr. Kindersitz | ||
Sicherungs- | keine (bis 9 kg) | 1 Kind |
Gewichts- |
| Gruppe 2 |
| Gruppe 3 |
Gewichts- | 15 - 25 kg |
| 22 - 36 kg | |
Alter | 3 - 7 Jahre | 6 - 12 Jahre | ||
Marktübliche | Sitzerhöhung | Sitzerhöhung | ||
verwendbare | Sitzerhöhung + | Sitzerhöhung + | ||
Sicherungs- | 2 Kinder | 2 Kinder |
Integrierte Kindersitze im Taxi
Seit dem 08.4.2008 wird die Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen durch die europäische Regelung 20/2003/EG neu geregelt, danach gilt ab diesem Zeitpunkt ein Benutzungsverbot für ältere Kindersicherungen mit den Zertifizierungen ECE R 44-01 und ECE R 44-02 (siehe u.a. BZP-Report in TAXI 2/2008, S. 37).
Betroffen sind ältere Systeme, die vor 1995 zertifiziert wurden, so z.B. das in den 90er Jahren teilweise auch im Gewerbe eingesetzte Sicherungssystem „SafeFit". Die Sicherung mit den veralteten Systemen wird wie Nichtsicherung behandelt, hier kann ein Verwarnungsgeld fällig werden.
In den letzten Tagen sind Informationen aufgekommen, wonach auch die im Gewerbe verwendeten integrierten Sicherungssysteme - also v.a. die Lösungen bei Mercedes und Volkswagen - nicht mehr zulässig sein könnten. Dies stimmt so nicht und bedarf der umgehenden Richtigstellung.
Mercedes-Benz-Fahrzeuge:
Richtig ist, dass viele bei Mercedes verbaute integrierte Kindersitze eine „02"er-Kennzeichnung haben und damit erst einmal den Anschein erwecken, nicht mehr zulässig zu sein.
Es handelt sich aber lediglich um eine Falschetikettierung, die die folgenden Baureihen betrifft:
A-Klasse W/V168, W/C 169
C-Klasse W202, S202, W203, S203
E-Klasse W210, S210, W211, W211G (Erdgas), S211
S-Klasse W220, V220
Nicht betroffen sind Fahrzeuge vom Typ B-Klasse (Baureihe 245) und Vaneo (Baureihe 414). Der Vaneo basiert zwar technisch größtenteils auf der A-Klasse (Baureihe 168), die Sitzanlage ist jedoch gegenüber der A-Klasse modifiziert worden. So besitzen alle produzierten Fahrzeuge vom Typ Vaneo ebenso wie die in der B-Klassen-Baureihe ausschließlich integrierte Kindersitze, die mit dem richtigen Label ECE R44.03 gekennzeichnet sind.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat Mercedes-Benz am 25.04.2008 schriftlich bestätigt, dass die integrierten Kinderrückhaltesysteme der nachstehend aufgeführten Baureihen in allen Punkten mit Ausnahme der Kennzeichnung den erteilten Genehmigungen E1 03 301 099 und E1 03 301 101 entsprechen und das KBA hat aus diesem Grund keine Bedenken im Hinblick auf die falsche Kennzeichnung und die weitere Benutzung dieser Systeme bei folgenden Fahrzeugen:
A-Klasse W/V168, W/C169
C-Klasse W203, S203
E-Klasse S210, W211, W211G (Erdgas), S211
S-Klasse W220, V220
Wir empfehlen betroffenen Haltern, die entsprechenden Unbedenklichkeitsbestätigungen (UBB) downzuloaden und diese unbedingt in den Fahrzeugen mitzuführen:
UBB des KBA vom 30.04.2008 für die Baureihen
W202, S202 und W210
Volkswagen-Fahrzeuge:
Nach Auskunft von VW sind alle integrierten Kindersitze seit 1997 nach ECE R 44-03 und seit 2007 nach ECE R 44-04 zugelassen, wonach die in den Modellen Polo, Golf und Passat seit 1997 verbauten integrierten Sitze weiter benutzt werden können.
Auch im Sharan ab Modelljahr 1998 gibt es keine Probleme, wohingegen die vor 1998 verbauten Systeme nicht mehr benutzt werden dürfen.
Für den aktuellen Passat und Passat Variant gibt es Seitenwangen (Kopfpolster mit Bezug), die über die Kopfstützen montiert eine Sicherung von Kindern der Gewichtsklasse I ermöglichen. Die Seitenwangen gibt es für 64,40 Euro (Kunstleder, grau) bei Volkswagen im OT-(Original-Teile) Programm.
Tarifzonen des Münchner Taxigewerbes
Das Pflichtfahrgebiet ist in zwei Tarifzonen eingeteilt:
Tarifzone 1 und Tarifzone 2
Die Tarifzone 1 umfasst die Landeshauptstadt München
sowie das Gebiet der Gemeinden Haar, Feldkirchen, Neubiberg, Ottobrunn, Grünwald, Pullach, Neuried, Planegg (mit Martinsried), Gräfelfing, Krailling, Karlsfeld und Unterföhring sowie den Ortsteil Dornach der Gemeinde Aschheim.
Außerdem wird das Flughafengelände der Tarifzone 1 zugerechnet.
Alle anderen Orte im Pflichtfahrgebiet liegen in der Tarifzone 2; dies bedeutet, dass ein Taxifahrer, der in der Zone 2 eine Abholung ausführt, beim Verlassen der Zone 1 den Taxameter einschalten muss, um die Anfahrtskosten bis zum Besteller zu berechnen.
Wo liegen auf den wichtigsten Straßen die Grenzpunkte, an denen der Taxameter für die Anfahrtsberechnung eingeschaltet werden muss?
Autobahnen:
A8 Salzburg, Höhe Ausfahrt Ottobrunn-Süd (IKEA)
A8 Stuttgart, westlich Langwieder See/km 5,0
A9 Nürnberg, Höhe der A99
A94 Passau, Höhe der A99
A95 Garmisch/Starnberg, Höhe Unterdill/km 5,0
A96 Lindau, Höhe Ausfahrt Freiham-Süd
A995 Südostumgehung, Höhe Ausfahrt Taufkirchen/Süd
Bundesstraßen:
B2 West Freiham/Germering, Ortstafel Germering
B11 Nord Fröttm./Dirnismaning, Ortstafel Höhe Wagrainweg
B11 Süd Pullach/Baierbrunn, südliche Ortstafel Pullach
B13 Nord Neuherberg, Ingolstädter Str., Höhe der Ortstafel
B13 Süd Unterhaching/Taufkirchen, Ortstafel Tölzer/Südstr.
B304 Ost Haar/Vaterstetten, auf der Brücke über die A99
B304 West Karlsfeld/Dachau, 200m vor Ortstafel Dachau
Wichtige Ausfallstraßen:
West:
Lochhauser Straße, Ortstafel kurz nach der Pirolstraße
Eichenauer Straße, am Bahndamm, Höhe Krähenweg
Krailling/Stockdorf, an der Ortstafel
Süd:
Neuried/Gauting, Höhe Forsthaus Kasten
Grünwald/Straßlach, Tölzer Straße, Zufahrt zur Sauschütt
Ost:
Putzbrunner Straße, Höhe Ortstafel
Ottobrunn/Höhenkirchen, Rosenheimer Land/Röntgenstr.
Haar/Keferloh, Ortstafel 200 m vor Gut Keferloh
Dornach/Aschheim, Münchner Straße, Höhe Autokino
Messe-Kirchheim, neue Umgehungstraße Höhe B 471
Feldkirchen, Emmeranstraße, Höhe Firma Huber,
Heimstetten, Hohenlindener Straße Höhe Ortstafel
Nord:
Unterföhring-Ismaning, unterhalb der Brücke der A99
Unterföhring-Aschheim (M3), M3 Höhe Zufahrt zum Kieswerk
Feldmochinger Str.-Oberschl., Tafel zw. Autobahnbrücken
Die Tarifzone 1 am Flughafen umfasst die Grundfläche des Flughafen München. Die Grenzen der Tarifzone am Flughafen sind:
Zentralallee(=Zubringer) 150 Meter nach ASS Hallbergmoos
Freisinger Allee In Höhe des Briefzentrums Erdinger Allee
Erdinger Allee In Höhe Zufahrt Allgemeine Luftfahrt
Informationen zum herunterladen und ausdrucken (.pdf):
» Tarifzone 1 (Stadt)
» Tarifzone 1 (Flughafen)
» Tarifzonengrenzen
Parklizenzgebiet Engelhardstraße
Ab dem 03. Mai 2010 werden die Pläne zum Parkraummanagement der Landeshauptstadt München im Gebiet um die Engelhardstrasse umgesetzt. In der Karwendel-, Duden-, Sylvenstein- und Engelhardstrasse gilt ab dem 03. Mai ein Parklizenzgebiet, in dem nur noch eingeschränkt geparkt werden kann.
Parkausweis als Anwohner:
Als Bewohnerin oder Bewohner bekommen Sie einen Anwohnerparkausweis, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in dem Lizenzgebiet gemeldet sind und ein Kraftfahrzeug besitzen, das auf Ihren Namen zugelassen ist oder Ihnen dauerhaft ein Fahrzeug überlassen worden ist (schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters), und wenn Sie über keinen privaten Abstellplatz oder Garage verfügen.
Ausnahme Gewerbe:
Jeder Betrieb (außer Beherbergungsbetriebe) erhält, unabhängig von seiner Größe, nur 1 Parkausweis, falls das Unternehmen über keinen privaten Abstellplatz oder Garage verfügt. Für Angestellte, Gesellschafter oder Geschäftsführer können keine Parkausweise vergeben werden.
Beantragung eines Parkausweises:
» Download Antrag Parklizenz (KVR)
Verbot von beleuchteten Dachwerbeträgern
Ein Hamburger Taxiunternehmer war bereits beim Verwaltungsgericht Hamburg mit seinem Begehren abgewiesen worden, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf zwei seiner Taxi-Fahrzeuge hätte. Da das Gericht eine Berufung nicht zugelassen hatte, versuchte er im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Hamburger Oberverwaltungsgericht sein Glück. Aber auch dieses lehnte seinen Antrag zurück:
1. Die Darlegung des Antragstellers, dass sich seine Möglichkeiten, Fremdwerbung zu betreiben, verbessern würden, wenn er die Dachwerbeträger auf seinen Taxen auch beleuchten dürfte, sei zu allgemein. Weder wurde das Maß der Erhöhung der Werbeeinnahmen noch deren Verhältnis zu den Gesamteinnahmen aus der Werbung und aus der Personenbeförderung dargelegt, sodass das Gericht noch nicht einmal den für ihn folgenden Nachteil abschätzen und auch nicht in ein Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Geltung des Verbotes auch im Einzelfall setzen konnte.
2. Vor allen Dingen aber sei die Regelung des § 49a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der die zulässigen lichttechnischen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen regelt, keine Vorschrift, die Auswirkungen auf die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübung hat. § 49a StVZO betrifft anders als etwa § 26 Abs. 2 BOKraft nicht die Werbemöglichkeiten an Taxifahrzeugen, sondern die Beleuchtung aller am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge. Die Tatsache, dass es ein wirtschaftliches Interesse daran geben mag, dass besondere Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu Werbezwecken genutzt werden können, ändert nichts daran, dass die Zulassungsregeln der Fahrzeugbeleuchtung zu den vorzufindenden Rahmenbedingungen unternehmerischer Entscheidung zu rechnen sind.
3. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der straßenverkehrszulassungsrechtlichen Beleuchtungsregelung, um aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Sicherheit der Leichtigkeit des Verkehrs bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen und Ablenkung- und Überstrahlungseffekte zu vermeiden. Dieser Schutzzweck werde durch beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen beeinträchtigt. Zur Verkehrssicherheit gehöre es, bereits im Vorfeld konkreter Verkehrsgefahren unnötige Reize zu vermeiden, um somit die Konzentration der Verkehrsteilnehmer für die wesentlichen Verkehrsvorgänge zu sichern. Dementsprechend sei es auch unerheblich, ob dort, wo beleuchtete Dachwerbung zugelassen ist, Gefahren sichtbar geworden sind, das heißt Unfälle mit eindeutigem Kausalzusammenhang bekannt geworden sind. Im Übrigen reiche zur Verneinung einer verkehrserheblichen Ablenkungsgefahr auch nicht aus, dass Fahrer von Fahrzeugen, die vor bzw. hinter dem Werbeträger fahren, wegen der seitlichen Abstrahlung der Beleuchtung nicht geblendet würden. Eine Vielzahl sonstiger alltäglicher Verkehrssituationen wie Querverkehr, Einbiegungsverkehr, Kurvenfahrt, Begegnungsverkehr und die Fahrt auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen sei damit nämlich nicht erfasst. Schließlich müsste man auch sehen, dass über den Gleichbehandlungsanspruch der Ausspruch einer Ausnahme eine unbegrenzte Vielzahl von Fällen nach sich ziehen kann, wobei dafür nicht nur lediglich das Taxigewerbe in Betracht kommt, sondern auch sonstige Fahrzeugbetreiber, die für die Werbewirtschaft von Interesse sind, mit einer solchen Ausnahmeforderung nachziehen.
4. Schließlich geht das Gericht auf das Argument ein, dass die Universität Karlsruhe in einem Versuch geprüft hätte, ob ein Ablenkungseffekt oder gar eine Verkehrsgefährdung hervorgerufen werde. Zunächst stehe unabhängig von dem Ergebnis der auf die konkrete Beeinträchtigung ausgerichteten Untersuchung das anzuerkennende Verkehrssicherheitsinteresse an einem einheitlichen Signalbild einer Ausnahmegenehmigung entgegen. Die Untersuchung der Universität Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 lasse auch den Schluss darauf gar nicht zu, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit durch ein einheitliches Signalbild und durch das Vermeiden von Blend- und Ablenkungswirkungen ohne Belang wäre. Vielmehr würden die Berichtsausführungen erkennen lassen, dass die Untersuchung den Schutzzweck des § 49a Abs. 1 StVZO in seiner auf Vorbeugung gerichteten Dimension gar nicht berücksichtige. Denn dort heißt es nach einer Schilderung der Vielzahl von auf die Kraftfahrer innerhalb von geschlossenen Ortschaften einwirkender Informationen, die Kraftfahrer kämen offensichtlich bisher mit dieser Flut von Signalen zurecht. Erheblich sei aber vielmehr, dass jedes weitere Signal eine zusätzliche Belastung des Fahrzeugführers mit sich bringt, die verarbeitet werden muss. Und dann erfolgt durch die Richter eine sehr harsche Kritik an der Methodik der Untersuchung: „Im Übrigen kommt einer Untersuchung, die auf der Auswertung von lediglich 12 Versuchsfahrten mit technisch einwandfreier Messung des Sehverhaltens (zuzüglich der Befragung von 12 weiteren Probanden) basiert, keine hinreichende allgemeine Aussagekraft zu".
Angesichts der aktuell wieder einmal vom Land Baden-Württemberg hochgekochten Bundesrats-Initiative zu einer sogenannten „taxifreundlichen Ausweitung der Werbemöglichkeiten" durch Beleuchtung der Dachwerbezeichen an Taxis hat das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt richtigerweise die Verkehrssicherheit in gebührender Weise über das Bestreben aus der Werbewirtschaft, einem weitgehend toten Kind noch einmal durch weitere Maßnahmen Leben einzuhauchen, gesetzt. Damit sind die Prioritäten auf sehr eindeutige Weise klargestellt!
Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 10.07.2008 – Az.: 3 Bf 195/07.Z
Genossenschaft darf Dachwerbung verbieten
Die Taxizentrale Nürnberg darf ihren Mitgliedern die Werbung auf Dachwerbeträgern verbieten. Die Satzung der Nürnberger sieht ein entsprechendes Verbot vor, so dass das Oberlandesgericht München bei der Verhandlung am 13. September keinen Missbrauch der Taxizentrale erkennen konnte und das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Nürnberg/Fürth revidierte. Ein Mitglied der Zentrale, das gegen das Verbot verstoßen hatte, war ausgeschlossen worden und hatte gegen die Zentrale geklagt. Nach Ansicht der Richter am OLG komme es nicht darauf an, ob dem Taxiunternehmen eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde zur Nutzung von Dachwerbeträgern erteilt worden sei, sondern in diesem Falle darauf, dass die Taxigenossenschaft das Verbot von Dachwerbeträgern mit dem Wortlaut des § 26 BOKraft (der Werbung nur auf den seitlichen Aussentüren von Taxis zuläßt) in der Satzung verboten hatten.
OLG München Urteil vom 15.09.2007
Bundesregierung zur einheitlichen Taxifarbe
Mit der gemachten Äußerung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBS) im Namen der Bundesregierung klargestellt, dass in ihren Augen die einheitliche äußerliche Kenntlichmachung von Taxen die wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die im Taxiverkehr geltende Betriebspflicht durchgesetzt werden kann. Nur die sofortige und zweifelsfreie Erkennbarkeit in der Masse anderer Fahrzeuge setze das Taxi in die Lage, seiner Funktion der Bedienung individueller Mobilitätsbedürfnisse nachkommen zu können. Ein Wegfall der einheitlichen Farbgebung würde gleichzeitig aufgrund davon ausgehender mangelnder Erkennbarkeit der Taxifahrzeuge die Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes, an der ein anerkanntes erhebliches öffentliches Verkehrssinteresse bestehe, gefährden. Eine Ausweitung entsprechender Ausnahmemöglichkeiten bei der Farbgebung wird daher von der Bundesregierung im Einvernehmen mit der großen Mehrheit des Gewerbes abgelehnt.
Stellungnahme der Bundesregierung vom 22.08.2007
Zugang zu genossenschaftlichen Einrichtungen
Ein Münchener Taxiunternehmer verlangte sein Eintrittsgeld zurück und wollte trotzdem an der genossenschaftlichen Funkvermittlung teilnehmen. Die Taxi München eG verweigerte einen Anschlussvertrag als Nichtmitglied. Im Eintrittsgeld in Höhe von Euro 2.000, um das hier der Streit ging, sieht der BGH eine sachgerechte Gegenleistung dafür, dass das Neumitglied einer Genossenschaft beitritt, die in der Vergangenheit die wirtschaftlichen Voraussetzung geschaffen hat, an denen das Neumitglied nun teilhaben kann.
BGH Leitsatzentscheidung vom 8. Mai 2007 (Az.: KZR 9/06)
AU-Plakette fällt 2010 weg
Seit rund 25 Jahren wurde die Plakette für die Abgasuntersuchung (AU) auf die vorderen Autokennzeichen geklebt. Ab dem 1. Januar 2010 fällt sie weg. Die Abgasuntersuchung wird zum integralen Bestandteil der Hauptuntersuchung.
Fahrzeughalter müssen aber weiterhin nachweisen, dass die Abgaswerte der Fahrzeuge innerhalb der festgelegten Abgas- und Schadstoffnorm bleiben.
Fahrzeuge, die nach dem Jahreswechsel zugelassen werden, bekommen nur noch eine Plakette am Heckkennzeichen, bei bereits angemeldeten Fahrzeugen wird der AU-Aufkleber bei der nächsten Hauptuntersuchung entfernt und eine weiße Blankoplakette aufgeklebt.
Die Kosten der AU werden ab sofort zusammen mit der Rechnung der Hauptuntersuchung erhoben, so dass finanziell alles beim Alten bleibt.
Der Grüne Pfeil
Viele Autofahrer in München scheinen große Probleme mit einer eigentlich sehr sinnvollen Regelung zu haben. Der "grüne Pfeil" wird entweder falsch oder gar nicht genutzt. Daher an dieser Stelle nochmals die korrekte Vorgehensweise:
Ist an der Ampel ein „Grüner Pfeil“ (nicht reflektierendes Schild) angebracht, darf trotz Rotlichts nach rechts abgebogen werden. Allerdings muß zuerst an der Haltlinie, wie bei einem STOPP-Schild, bis zum völligen Stillstand der Räder angehalten werden. Danach ist beim Abbiegen unbedingt auf Fußgänger und Radfahrer zu achten. Ihnen muß Vorrang gewährt werden. Zusätzlich ist beim Einbiegen selbstverständlich auf den Querverkehr zu achten. Das kriegen wir als Profis doch hin!
Wenn ein Autofahrer vor uns nicht in der Lage ist, die genannten einfachen Regeln umzusetzen, dann keinesfalls hupen. Es hat meistens keinen Zweck, kann aber zu einer Anzeige wegen Nötigung führen.
Warum nun kommen so viele mit dem Pfeil nicht klar? Die Antwort ist nicht schwer. In unserer Stadt wird der Autofahrer fortlaufend durch Ampelanlagen gegängelt. Dadurch verlernt man vielleicht das selbständige Lenken und Denken.
Bußgelder
Zum 01.02.2009 sind die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und damit auch die Änderung zahlreicher Ahndungssätze des Bußgeldkataloges in Kraft getreten:
Geschwindigkeitsüberschreitungen ( Regelsatz)
innerhalb geschlossener Ortschaften:
bis 10 km/h 15 €
11-15 km/h 25 €
16-20 km/h 35 €
21-25 km/h 80 € + 1 P
26-30 km/h 100 € + 3 P
31-40 km/h 160 € + 3 P + 1 Monat FV
41-50 km/h 200 € + 4 P + 1 Monat FV
51-60 km/h 280 € + 4 P + 2 Monate FV
61-70 km/h 480 € + 4 P + 3 Monate FV
über 70 km/h 680 € + 4 P + 3 Monate FV
außerhalb geschlossener Ortschaften:
bis 10 km/h 10 €
11-15 km/h 20 €
16-20 km/h 30 €
21-25 km/h 70 € + 1 P
26-30 km/h 80 € + 3 P
31-40 km/h 120 € + 3 P
41-50 km/h 160 € + 3 P + 1 Monat FV
51-60 km/h 240 € + 4 P + 1 Monat FV
61-70 km/h 440 € + 4 P + 2 Monate FV
über 70 km/h 600 € + 4 P + 3 Monate FV
Ein Fahrverbot wird verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden und ist außerdem jederzeit beim dritten aktuellen Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich. Ab 40,00 € Bußgeld kommen 25,60 € Gebühren hinzu.
Nichteinhalten des Abstandes (Regelsatz)
bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h:
Regelfall 25 €
bei Gefährdung 30 €
bei Sachbeschädigung 35 €
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h:
weniger als 7,5/10 des halben Tachowertes 35 €
weniger als 5/10 des halben TW 75 € + 1 P
weniger als 4/10 des halben TW 100 € + 2 P
weniger als 3/10 des halben TW 160 € + 3 P
weniger als 2/10 des halben TW 240 € + 4 P
weniger als 1/10 des halben TW 320 € + 4 P
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h:
weniger als 7,5/10 des halben Tachowertes 35 €
weniger als 5/10 des halben TW 75 € + 1 P
weniger als 4/10 des halben TW 100 € + 2 P
weniger als 3/10 des halben TW 160 € + 3 P + 1 Monat FV
weniger als 2/10 des halben TW 240 € + 4 P + 2 Monate FV
weniger als 1/10 des halben TW 320 € + 4 P + 3 Monate FV
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h :
weniger als 7,5/10 des halben Tachowertes 35 €
weniger als 5/10 des halben TW 100 € + 2 P
weniger als 4/10 des halben TW 180 € + 3 P
weniger als 3/10 des halben TW 240 € + 4 P + 1 Monat FV
weniger als 2/10 des halben TW 320 € + 4 P + 2 Monate FV
weniger als 1/10 des halben TW 400 € + 4 P + 3 Monate FV
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
» Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
Polizeipräsidium München:
» Bußgeldrechner der Bayerischen Polizei
